Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VB VereinsBrief
  3. Spenden an ausländische Organisation: Amtlicher Vordruck auch bei Auslandsspenden erforderlich

VBVereinsBrief

SpendenrechtSpenden an ausländische Organisation: Amtlicher Vordruck auch bei Auslandsspenden erforderlich

Leseprobe25.08.2025201 Min. Lesedauer IWW

| Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt aber darauf hingewiesen, dass auch hier für den Spendenabzug eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist. |

Wichtig | Nicht in Frage kommt also der vereinfachte Spendennachweis (bis 300 Euro) durch einen Kontoauszug oder einen Einzahlungsbeleg. Für die Prüfung zur Aufnahme in das ZER ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden (LfSt Bayern, Schreiben vom 14.07.2025, Az. S 0170.1.1-3/8 St31, Abruf-Nr. 249789).

Weiterführender Hinweis
  • Spendenabzug setzt Eintrag im Zuwendungsempfängerregister voraus → FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025, Abruf-Nr. 248303

AUSGABE: VB 9/2025, S. 1 · ID: 50523305

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte