SozialversicherungspflichtPauschaler Aufwandsersatz und Ehrenamtlichkeitsgrenze: So sieht es das BSG
| Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung pauschaler Aufwandsentschädigungen ist bei gemeinnützigen Organisationen durch die Ehrenamtspauschale abgesichert. Zahlungen bis zu 840 Euro jährlich sind sozialversicherungsfrei. Anderes gilt bei nicht gemeinnützigen Auftraggebern. Wann pauschaler Aufwandsersatz hier sozialversicherungsfrei bleibt, hat das BSG jetzt geklärt. |
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AUSGABE: VB 12/2024, S. 18 · ID: 50245396