UmsatzsteuerNeues vom BFH: Wann ist die Überlassung von Vereinsanlagen umsatzsteuerpflichtig?
| Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UStG steuerfrei, wenn nur die Sportanlage und ggf. Betriebsvorrichtungen überlassen und sonst keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Das hat der BFH klargestellt. VB nimmt die aktuelle Entscheidung zum Anlass, die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Vereinsanlagen näher zu beleuchten. Betroffen sind nämlich nicht nur Sportvereine, sondern alle Einrichtungen, die Grundstücke und Räume in Kombination mit weiteren Leistungen überlassen; also z. B. auch Bildungs- und Kultureinrichtungen. |
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AUSGABE: VB 4/2024, S. 3 · ID: 49978196