SportangeboteFitness-Studio schließt wegen Corona: Beitragspflicht ruht
| Ein Fitness-Studio hat für den Zeitraum einer Corona-bedingten Schließung keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge. Diese Entscheidung des AG Hamburg-Mitte gilt grundsätzlich für alle Sportangebote (auch von Vereinen), die durch laufende Zahlungen vergütet werden. Anders sieht es nur bei den Mitgliedsbeiträgen aus. Hier beruht die Zahlungsverpflichtung nämlich auf der Mitgliedschaft, ohne dass ihr bestimmte Leistungen des Vereins gegenüberstehen. |
Im konkreten Fall hatte ein Mitglied die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert, als das Fitness-Studio auf behördliche Anweisung hin schließen musste. Auch die zur Kompensation vom Studio angebotenen Gutscheine lehnt es ab. Zu Recht, wie das AG Hamburg-Mitte entschied. Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung war es dem Studio unmöglich geworden, die vertraglich geschuldete Leistung (das Überlassen der Fitnessgeräte) zu erbringen. In dem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht der Mitglieder, also die Zahlungspflicht (AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 11.06.2021, Az. 9 C 95/21, Abruf-Nr. 227121).
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AUSGABE: VB 2/2022, S. 2 · ID: 47957128