CoronapandemieUmsatzsteuer: Fitnessstudios müssen Beiträge trotz Lockdown versteuern
| Fitnessstudios wurden von der Coronapandemie wirtschaftlich stark getroffen und mussten im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Nun hat der BFH entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während der Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar sind, auch wenn während der Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern „kostenfreie Zusatzmonate“ gewährt wurden (BFH 13.11.24, XI R 5/23). |
Zum Hintergrund
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: GStB 6/2025, S. 196 · ID: 50402412
