AutokaufZwölf Monate Standzeit: Nicht tagesgenau zu betrachten?
| Der vom BGH vorgegebene 12-Monats-Zeitraum zwischen Produktion und Verkauf eines Fahrzeugs, nach dessen Verstreichen das Fahrzeug die Eigenschaft „fabrikneu“ verliert, sei nicht tagesgenau zu verstehen. Ist er zum Verkaufszeitpunkt um zwei Tage überschritten, schade das nicht, entschied das OLG Frankfurt a. M. – anders als das LG Gießen als Vorinstanz. |
Das OLG Frankfurt a. M. (3.8.21, 5 U 84/20, Abruf-Nr. 226614, eingesandt von RA Christian Meyer-Helwege, Ochdendorf & Coll., Hamburg) setzt sich in seinem Urteil mit der Rechtsprechung anderer OLG auseinander: Düsseldorf sieht auch nicht die tagesgenaue Frist (24.10.05, I-1 U 84/05), Hamm will die tagesgenaue Anwendung aus Gründen der Rechtssicherheit. Das war jedoch der umgekehrte Fall: Es fehlten noch wenige Tage, der Käufer wollte dennoch bereits „aussteigen“ (16.8.16, 1-28 U 140/15).
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AUSGABE: VA 2/2022, S. 21 · ID: 47908722