HaftungsrechtZusammenstoß mit offener Tür eines anderen Kfz beim Einparken muss nicht zu Schadenersatzpflicht führen
| Das Amtsgericht München hat die Klage einer Münchner Fahrzeughalterin wegen der Beschädigung einer Autotür gegen einen Münchner und eine Kfz-Versicherung abgeweisen. |
Der VW der Klägerin war in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes in München-Aubing abgestellt. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der beklagte Münchner parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein und stieß dabei mit der geöffnete Fahrertür des VW zusammen.
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