KaskoversicherungWerkstattrisiko auch bei Kasko
| Das AG München wendet die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bei Kaskofällen an. Dabei bezieht es sich auf die schulbuchartige Entscheidung BGH 11.11.15, IV ZR 426/14, die man wie folgt zusammenfassen kann: Soweit es keine konkrete Regelung zu den streitbefangenen Positionen im jeweiligen Kaskovertrag gibt, ist die Auslegungshilfe für die Generalklausel zu den „erforderlichen Kosten der Reparatur“ das Haftpflichtschadenrecht. |
Mit sehr guter und lesenswerter und dazu als Klagevorlage taugender Begründung war es also für das Gericht ohne Relevanz, ob die umstrittenen Positionen objektiv notwendig waren. Denn sie unterfallen auch bei Kasko dem Begriff der „Erforderlichkeit“ analog § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (AG München 23.5.23, 331 C 14558/22, Abruf-Nr. 235540, eingesandt von RA Martin Dirscherl, Olching).
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VA 7/2023, S. 111 · ID: 49511681