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ProzessrechtVerjährungsunterbrechung – genügen die Angaben zum Tatort?

22.05.20235640 Min. Lesedauer IWW

| Das AG Rockhausen hat zur Verjährungsunterbrechung Stellung genommen. In dem Beschluss ging es um die Wirksamkeit des wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids. Das AG hat sie wegen ungenügender Angaben zum Tatort verneint. |

Nach Auffassung des AG (3.4.23, 2a OWi 6070 Js 1673/23, Abruf-Nr. 235164) war weder die angeordnete Anhörung des Betroffenen noch der erlassene Bußgeldbescheid geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Das AG vermisst eine hinreichende Konkretisierung des Tatgeschehens. Es müsse einwandfrei klar sein, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dass dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist (BeckOK OWiG/Gertler, 37. Ed. 1.1.23, OWiG § 33 Rn. 179 m. w. N.).

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AUSGABE: VA 7/2023, S. 121 · ID: 49439820

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