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GeschwindigkeitsmessungKeine Speicherung von Rohmessdaten – Divergenzvorlage zum BGH

Abo-Inhalt22.05.20252 Min. Lesedauer IWW

| In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beschäftigen sich die OLG seit einigen Jahren mit der Frage, ob das Ergebnis einer mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist, wenn diese nicht nachträglich überprüft werden kann, weil die sog. Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind. Diese Frage wird nun demnächst der BGH beantworten (müssen). |

Es hat nämlich das OLG Saarbrücken (10.4.25, 1 Ss (OWi) 112/24, Abruf-Nr. 247971) dem BGH diese Frage im Rahmen einer sog. Divergenzvorlage vorgelegt.

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AUSGABE: VA 6/2025, S. 104 · ID: 50409628

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