BeweisverwertungsverbotKeine Halterbefragung ohne vorherige Belehrung
| In der Praxis spielen die Fragen, die mit einer ausreichenden Belehrung des Betroffenen/Beschuldigten zusammenhängen, eine große Rolle. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob bei einer nicht genügenden Belehrung ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Betroffenen/ Beschuldigten gemachten Angaben besteht – vor allem, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs befragt wird. |
Dazu hat jetzt (noch einmal) das LG Nürnberg-Fürth Stellung genommen. Das postuliert, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen (§ 142 StGB) grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren ist, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen sei es regelmäßig ermessensfehlerhaft, eine sogenannte „informatorische Befragung“ durchzuführen. Und: Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind nach Auffassung des LG in diesem Fall unverwertbar (LG Nürnberg-Fürth 28.6.22, 5 Qs 40/22, Abruf-Nr. 230217).
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AUSGABE: VA 2/2023, S. 30 · ID: 48478327