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DrogenfahrtFeststellungen bei der Drogenfahrt

18.09.2024828 Min. Lesedauer IWW

| Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. |

Es müssen daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen. Diese müssen im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Diese ständige Rechtsprechung hat der BGH jetzt noch einmal bestätigt (24.4.24, 4 StR 90/24, Abruf-Nr. 242244).

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AUSGABE: VA 10/2024, S. 175 · ID: 50108491

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