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ProzesskostenEinigungsgebühr nach Zahlung und Klagerücknahme

18.09.2024810 Min. Lesedauer IWW

| Die Zahlung auf die Klagezustellung hin, verbunden mit der Erklärung, man werde bei Klagerücknahme oder Erledigungserklärung die bisher entstanden Prozesskosten übernehmen, beinhaltet implizit die Bitte um Klagerücknahme oder Erledigungserklärung. Sie muss nicht explizit formuliert werden. Daher entsteht eine Einigungsgebühr, entschied das LG Detmold. |

Das Argument des Versicherers, man habe doch gar nicht um Klagerücknahme oder Erledigungserklärung gebeten, verfing damit nicht (LG Detmold, Kostenfestsetzungsbeschluss 01 O 109/24, Abruf-Nr. 243087, eingesandt von RA Ralph Wichmann, Horn-Bad Meinberg).

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AUSGABE: VA 10/2024, S. 169 · ID: 50122771

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