Fiktive AbrechnungZumutbarkeitsgrenze überschritten: Wenn die Verweisungswerkstatt 12,5 km und die Markenwerkstatt 1,1 km entfernt ist
| Eine Entfernung der Verweisungswerkstatt, auf deren Basis der Versicherer die Kosten der fiktiven Reparatur erstatten möchte, von 12,5 km ist im Grundsatz in Ordnung. Liegt die Markenwerkstatt aber nur 1,1 km und damit in Fußweite entfernt, sind die 12,5 km doch unzumutbar, so das AG Ansbach. |
Denn: Ist die Referenzwerkstatt wie im vorliegenden Fall mehr als doppelt so weit entfernt und beträgt die Entfernungsdifferenz mehr als zehn km, ist die Zumutbarkeitsgrenze in der Regel überschritten (AG Ansbach, Urteil vom 16.01.2025, Az. 3 C 855/24, Abruf-Nr. 246557, eingesandt von Rechtsanwalt Norbert Schreck, Jacobs & Kollegen, Erlangen).
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AUSGABE: UE 3/2025, S. 2 · ID: 50321219
