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WertminderungWertminderung und Berechtigung zum Vorsteuerabzug: Schadengutachter sollten jetzt schon Strategie anpassen

03.06.2024475 Min. Lesedauer IWW

| Bereits seit der Entscheidung des AG St. Goar haben einige Schadengutachter reagiert. Sie haben bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Wertminderung auf der Grundlage des Netto-Wiederbeschaffungswerts und der Netto-Reparaturkosten ermittelt und diesen Umstand im Begleittext deutlich herausgestellt. UE rät dazu, das immer so zu tun. Denn voraussichtlich wird sich diese Anforderung auch aus den noch nicht veröffentlichten BGH-Entscheidungen ergeben. Das war in der mündlichen Verhandlung unüberhörbar. |

Wer als Schadengutachter jetzt bereits damit beginnt, hat später weniger Korrekturbedarf. Das ergibt sich in allergrößter Deutlichkeit aus dem Urteil des AG Hamburg-St. Georg, das einen solchen Vorgang beurteilte: Geht der Schadengutachter so vor, muss nicht später ein Betrag in Höhe von 19 Prozent von der ermittelten Wertminderung abgezogen werden. Dieser Vorteilsausgleich ist dann vorweggenommen (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.05.2024, Az. 913 C 43/24, Abruf-Nr. 241706, sowie AG Münster, Urteil vom 07.05.2024, Az. 7 C 1738/23, Abruf-Nr. 241993, beide eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg)

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AUSGABE: UE 7/2024, S. 2 · ID: 50047810

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