RestwertVerkauf des Unfallwagens nach mündlicher Information über gutachterlichen Restwert rechtens
| Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug bereits aufgrund einer mündlichen Information über den gutachterlich ermittelten Restwert verkauft. Das gilt auch dann, wenn die Information über den Restwert nicht der Gutachter direkt an den Geschädigten übermittelt, sondern ein Mitarbeiter des Autohauses, bei dem der Unfallwagen steht. Das ist kein Grund zum Misstrauen, und so muss auf der Grundlage des beim Verkauf erzielten Betrags abgerechnet werden, so das LG Detmold. |
Wenn sich ein Gericht nicht irritieren lässt
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AUSGABE: UE 11/2022, S. 16 · ID: 48674958