GutachterkostenSchadengutachter, Entfernung und Fahrtkosten
| Drei aktuelle Urteile befassen sich mit der Frage, ob der Geschädigte einen Schadengutachter mit der Ermittlung von Reparaturweg und zu erwartenden Reparaturkosten beauftragen darf, der nicht „um die Ecke“ residiert. |
- Das AG Ulm ist schnell damit fertig, dass ein Gutachter in 20 km Entfernung ausgesucht wurde: „Auch kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, einen Sachverständigen aus dem näheren Umkreis von Ulm ausgesucht zu haben.“ (AG Ulm, Urteil vom 18.03.2022, Az. 5 C 402/22, Abruf-Nr. 228406, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
- Das AG Hamburg-Harburg erläutert, dass auf der Fläche des Stadtgebiets von Hamburg zehn Kilometer einfache Fahrt ganz und gar nichts Besonderes sind. Im Übrigen trage der Versicherer auch nicht vor, welche anderen qualifizierten Schadengutachter den kürzeren Weg gehabt hätten. Und es ergänzt, dass die Geschädigte auch nicht verpflichtet war, zum Gutachter hinzufahren, denn sie könne die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs nach dem Unfall mit einem Schaden in Höhe von netto ca. 1.900 Euro nicht einschätzen (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22.03.2022, Az. 647 C 4/22, Abruf-Nr. 228407, eingesandt von Rechtsanwalt Ulfert Jährig, Hamburg).
- Das AG Waiblingen verwendet eine Faustformel, wonach eine einfache Entfernung von 20 km in Städten, 25 km für städtische Großräume oder 39 km in ländlichen Gegenden noch als hinnehmbar anzusehen seien (AG Waiblingen, Urteil vom 05.04.2022, Az. 7 C 975/21, Abruf-Nr. 228617, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
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AUSGABE: UE 5/2022, S. 4 · ID: 48153045