RegressRegresse zu Verbringungskosten und Reparaturumfang erfolglos
| Der Versuch eines Versicherers, im Wege des Regresses von der Werkstatt den über 100 Euro hinausgehenden Betrag bei den Verbringungskosten zurückzuerlangen, ist vor dem AG Tettnang gescheitert. Offenbar hat er die Klage nur sehr lustlos begründet, wobei es ja auch kaum einen nachvollziehbaren Grund für eine Deckelung auf einen willkürlich angenommenen Betrag gibt. |
Das AG Tettnang bezieht sich auf die regional übliche und für das Gericht nachvollziehbare Praxis, pauschal eine Stunde abzurechnen. Das Gericht sieht, dass darin eben nicht nur die Fahrzeit enthalten ist, sondern auch das Verladen, Sichern, Entsichern und Entladen (AG Tettnang, Urteil vom 17.03.2022, Az. 3 C 836/21, Abruf-Nr. 228380, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
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AUSGABE: UE 5/2022, S. 6 · ID: 48138149