SchadenabwicklungNachbesichtigungswunsch des Versicherers: So ist die Rechtslage
| Von Zeit zu Zeit macht sich dieser oder jener Versicherer die Mühe, das unfallbeschädigte Fahrzeug nachbesichtigen zu wollen. Außer bei den 130-Prozent-Vorgängen, bei denen es um die Kontrolle der vollständigen und fachgerechten Reparatur geht, ist eine solche Nachbesichtigung nur vor der Reparatur sinnvoll, um den unfallbedingten Beschädigungsumfang zu klären. Muss der Geschädigte der Nachbesichtigung zustimmen? UE klärt auf. |
Inhaltsverzeichnis
- Nachbesichtigung zugestimmt: Begleitung durch Gutachter
- Zustimmung zur Nachbesichtigung – ja oder nein?
- Nachbesichtigungsbegleitung – keine kostenlose Leistung
- Recht auf Nachbesichtigung – so haben Gerichte entschieden
- Risiko aus § 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- Risiko: Richter und „Bauchgefühl“-Aspekte
- Wenn die Nachbesichtigung gar nicht mehr möglich ist
- Was im Fall der 130-Prozent-Reparatur gilt
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AUSGABE: UE 6/2025, S. 5 · ID: 50418120