RestwertLG München I hält Restwertüberangebot für nicht mehr plausibel
| Sachverständig beraten kommt das LG München I zu dem Ergebnis: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 21.000 Euro und Reparaturkosten von mehr als 25.000 Euro netto ist ein Restwert in Höhe von 14.859,99 Euro (alle Beträge brutto) nicht plausibel. |
Ausnahmsweise könnte – so das LG München I – eine andere Betrachtung nur im Fall von Liebhaberstücken gelten oder einer äußerst prekären Marktlage insoweit, dass der Fahrzeugtyp faktisch auf dem Markt nicht mehr erhältlich ist (LG München I, Urteil vom 08.12.2023 Az. 17 O 2076/22, Abruf-Nr. 240334, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).
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AUSGABE: UE 4/2024, S. 2 · ID: 49966716