RegressGutachten Basis des Reparaturauftrags: LG Köln zur leerlaufenden Beratungspflicht der Werkstatt
| Ein Argument des Versicherers im Regress gegen die Werkstatt auf der Grundlage der Zug um Zug zur Schadenersatzzahlung erfolgten Abtretung lautet: Die Werkstatt müsse das Gutachten im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber der Reparatur prüfen und dem Kunden von allen überflüssigen Arbeitsschritten abraten. Dem wird oft entgegengehalten, der Auftraggeber, der den Gutachter eingeschaltet hat, damit der ihm sagt, was er selbst nicht weiß, bedürfe der Fürsorge der Werkstatt nicht mehr. Das LG Köln hat das Thema noch anders beleuchtet. |
Selbst bestehende Aufklärungspflicht der Werkstatt liefe ins Leere
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AUSGABE: UE 3/2024, S. 15 · ID: 49893929
