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AusfallschadenFahrzeug noch fahrfähig und mit Einschränkungen – was ist mit Nutzungsausfallentschädigung?

Top-BeitragAbo-Inhalt28.04.20235239 Min. Lesedauer IWW

| Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt beim Geschädigten den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit voraus. Weitere Voraussetzung ist der Ausfall des Fahrzeugs. Ein Schadengutachter fragt uns, wie mit Fällen umzugehen sei, bei denen das Fahrzeug noch fahrfähig und mit Einschränkungen auch noch benutzbar sei. |

Frage: Sind die Voraussetzungen für Nutzungsausfallentschädigung erfüllt, wenn am noch nutzbaren Fahrzeug die Anhängerkupplung beschädigt ist? Oder wenn sich die Fahrertür nicht mehr öffnen lässt und der Geschädigte über die Beifahrertür einsteigen muss? Fehlt es an der Gebrauchsmöglichkeit, wenn der Beifahrer, der üblicherweise vorne rechts im Fahrzeug mitfährt, nun die hintere Beifahrertür nutzen und hinten sitzen muss, weil die vordere Beifahrertür sich aufgrund des Unfalls nicht mehr öffnen lässt? Fehlt es an der Gebrauchsmöglichkeit, wenn sich die hintere Tür auf der Fahrerseite unfallbedingt nicht öffnen lässt, diese vom Geschädigten aber auch nur sporadisch genutzt wird, etwa um seine Einkäufe auf die Rückbank zu legen, was ohne weiteres möglich wäre, wenn er dies von der Beifahrerseite aus täte? Macht es im letzten Fall einen Unterschied, wenn es der Kofferraum ist, der sich nicht mehr öffnen lässt, und der Geschädigte deswegen seine Einkäufe auf die Rückbank legen muss?

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AUSGABE: UE 5/2023, S. 11 · ID: 49417751

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