AusfallschadenDer „Arbeitsvorrat“ und der Ausfallschaden – AG Augsburg spricht Mietwagenkosten für 68 Tage zu
| Viele Versicherer hatten im vergangenen Jahr bemerkenswerte Arbeitsrückstände aufgebaut; einer hat dafür hausintern den Begriff „Arbeitsvorrat“ benutzt. Aktuell sind viele Fälle vor Gericht, bei denen ein immenser Ausfallschaden aufgelaufen war, weil ohne Geld vom Versicherer nichts läuft. In den Gerichtsverfahren tut ein Versicherer jetzt so, als gehe es ihn gar nichts an, dass er den Geschädigten zwei Monate lang warten ließ. Das AG Augsburg macht hier kurzen Prozess. |
Im Urteilsfall hatte die Geschädigte durch ihre anwaltliche Vertretung sehr früh darauf aufmerksam gemacht, dass sie keinen Reparaturauftrag erteilen kann, solange der Versicherer nicht reguliert. Das AG Augsburg spricht deshalb 68 Tage Mietwagenkosten zu und sagt dazu: „Der Umstand, dass die Beklagte über zwei Monate gebraucht hat, um den Fahrzeugschaden zu regulieren, kann hier nicht zulasten der Klägerin gehen. Diese hat ihrer Schadensminderungspflicht vielmehr dadurch Genüge getan, dass sie mit Schreiben vom 09.05.2023 die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln eine Reparatur vorzufinanzieren und deshalb auf die weitere Benutzung eines Mietfahrzeuges angewiesen sei.“ (AG Augsburg, Urteil vom 30.08.2024, Az. 20 C 2913/23, Abruf-Nr. 243813, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen).
Wichtig | Weder muss der Geschädigte in der Situation einen Kredit aufnehmen (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406) noch muss er, wenn er eine hat, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190). Dass der Geschädigte täglich „Mietwagenschulden“ macht, ist kein Widerspruch. Denn er rechnet ja vom ersten Tag an damit, dass der Versicherer zügig reagiert. Was am Ende auf dem Zettel stehen wird, kann er ex ante nicht ahnen.
- Textbaustein 617: Versicherer hat monatelang nicht reguliert. Ausfallschaden und/oder Standgeld (H) → Abruf-Nr. 50173923
AUSGABE: UE 10/2024, S. 6 · ID: 50166006