DemontagekostenDemontage des Stoßfängers bei Begutachtung ist sachgerecht
| Der Stoßfänger wurde bei einem Haftpflichtschaden beschädigt. Aus den Lichtbildern im Gutachten ergibt sich, dass der Stoßfänger demontiert wurde, um das Schadensausmaß zu ermitteln. Das hält das AG Hannover für sachgerecht. |
Denn es ist gerichtsbekannt, dass die aus Kunststoff bestehenden Stoßfängerverkleidungen moderner Fahrzeuge nach einem Aufprall in die Ursprungsform „zurückspringen“ können, sodass eine Verformung der dahinter bzw. darunter liegenden Teile nur durch Demontage der Verkleidung sicher beurteilt werden kann. Insofern bestehen keine Zweifel daran, dass die Aufwendungen für den Ausbau des Stoßfängers als Schadensermittlungskosten vom Versicherer zu erstatten sind. Soweit der Versicherer einwendet, dass auch in der von ihm bereits beglichenen Reparaturrechnung Kosten für den Ausbau des Stoßfängers enthalten seien, sodass er diese Kosten dann doppelt zahlen müsse, dringt er nicht durch. Denn die Kosten der Reparatur sind grundsätzlich zusätzlich zu den Schadensfeststellungskosten zu erstatten (AG Hannover, Urteil vom 17.09.2024, Az. 552 C 5468/24, Abruf-Nr. 245011, eingesandt von Rechtsanwalt Lukas Schrader, Hartmannsdorf).
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AUSGABE: UE 12/2024, S. 3 · ID: 50246277