AbschleppkostenAuswahl des Abschleppunternehmers durch die Polizei
| Erfolgt die Auswahl des Abschleppunternehmers durch die Polizei, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass die Preise des Abschleppunternehmens der ortsüblichen Vergütung entsprechen. Ein Auswahlverschulden des Geschädigten kommt insoweit also nicht in Betracht, so das AG Stuttgart-Bad Cannstatt. |
Die Schutzwürdigkeit des Geschädigten kann allenfalls entfallen, wenn eine Preisüberhöhung so auffällig wäre, dass auch der Laie stutzig werden müsste (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 03.01.2023, Az. 12 C 1508/22, Abruf-Nr. 233297, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
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AUSGABE: UE 2/2023, S. 3 · ID: 49018737