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RegressAG Dortmund zur zweiten Version der Vorteilsausgleichsabtretung der HUK

12.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Zu der neuen Vorteilsausgleichsabtretung (ohne die Nennung des § 249 Abs. 2. S. 1 BGB) der HUK hat nun das AG Dortmund folgenden Hinweis erteilt:

„Eine wirksame Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen einer nach § 632 Abs. 2 S. 1 BGB unüblichen Vergütung ist bislang nicht erfolgt. Mit der Abtretungserklärung … sollen etwaige (das Sachverständigenrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen-Büro hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung übergehen. Das ist widersprüchlich, weil die Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko doch gerade i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche (überhöhte) Sachverständigenkosten erfasst. Die abgetretene Forderung ist damit nicht bestimmbar.“ (AG Dortmund, Hinweis vom 30.01.2026, Az. 430 C 9053/25, Abruf-Nr. 252478, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).

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