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PV-AnlagenUpdate PV-Anlagen: Anhängige Musterprozesse kennen und für eine Verfahrensruhe nutzen

Abo-Inhalt27.08.2024351 Min. Lesedauer IWW

| Wurden im Jahr 2022 für eine unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlage Betriebsausgaben gezahlt, die sich noch auf 2021 oder früher beziehen, versagt das Finanzamt nicht immer, aber oft den Betriebsausgabenabzug. Gleichermaßen löst es für 2021 gebildete Investitionsabzugsbeträge rückwirkend auf, wenn die Investition erst im Jahr 2022 oder später getätigt wurde. Zwei für alle Steuerzahler unglückliche – und teure – Punkte. Doch nun sind die ersten Musterklagen anhängig, also handeln Sie! |

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AUSGABE: SSP 9/2024, S. 18 · ID: 49929738

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