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Leserforum § 8 EStDV: Ist die novellierte Norm auch für eine Eigentumswohnung nutzbar?

29.01.20261 Min. Lesedauer IWW

Der Gesetzgeber hat in der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ rückwirkend für alle offenen Fälle die Grenzen des § 8 EStDV angehoben. Ein SSP-Leser fragt, ob die Neuregelung nur für betrieblich genutzte Grundstücksteile innerhalb eines Einfamilienhauses gilt oder ob sie auch für eine betrieblich genutzte Eigentumswohnung angewandt werden kann.

Antwort — Wird ein Raum für betriebliche Zwecke genutzt, zählt er zum Betriebsvermögen. Das gilt auch für betrieblich genutzte Eigentumswohnungen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme – § 8 EStDV: Umfasst der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 Quadratmeter oder beträgt der Wert nicht mehr als 40.000 Euro, kann der Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt werden. Dieses Wahlrecht steht Ihnen nicht nur zu, wenn Sie einen Teil Ihres Einfamilienhauses betrieblich nutzen, sondern auch, wenn Sie einen Teil einer Eigentumswohnung betrieblich nutzen. Selbst wenn Sie die komplette Eigentumswohnung betrieblich nutzen sollten und die komplette Eigentumswohnung die Grenzen des § 8 EStDV erfüllt (z. B. Ein-Zimmer-Appartement), können Sie die Eigentumswohnung wahlweise komplett als Privatvermögen behandeln (vgl. auch R 4.2 Abs. 14 EStR). Entscheiden Sie sich für die Behandlung als Privatvermögen, können Sie seit dem 01.01.2026 grundstücksbezogene Aufwendungen nicht mehr über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgaben absetzen (§ 8 S. 2 EStDV).

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AUSGABE: SSP 3/2026, S. 3 · ID: 50690994

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