Betriebliche AltersversorgungKapitalwahlrecht bei Direktversicherung: BFH gewährt Fünftel-Regelung nicht
Abo-Inhalt05.02.20262 Min. Lesedauer IWW
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Bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung kann die Fünftel-Regelung nicht angewendet werden. Sprich: Die Kapitalauszahlung kann nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat der BFH entschieden.
Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung
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