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Kfz-KostenFahrtenbuch: Wer darf welche Eintragungen schwärzen?

28.02.20251 Min. Lesedauer IWW

| Berufsgeheimnisträger können in einem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, wenn diese erforderlich sind, die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der Beweislastverteilung. Ggf. muss der Berufsträger substantiiert darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren, und zur beruflichen Veranlassung der Fahrten ergänzende Angaben machen. Das hat das FG Hamburg einem Rechtsanwalt ins Stammbuch geschrieben. |

Der Anwalt hatte in der Spalte „Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen“ – mit drei Ausnahmen – alle Eintragungen geschwärzt. Das war dem FG des Guten zu viel. Es sei äußerst ungewöhnlich, dass ein Rechtsanwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt (auch von seiner Kanzlei zum Erstwohnsitz) geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt. Um die Identitäten von Mandanten zu schützen, könnten zwar Schwärzungen vorgenommen werden. Ggf. müsse der Anwalt aber substantiiert darlegen, weshalb Schwärzungen erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. In der vorgelegten Form könne das Fahrtenbuch deshalb nicht anerkannt werden (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21, Abruf-Nr. 246566).

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AUSGABE: SSP 3/2025, S. 2 · ID: 50321684

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