RundfunkbeitraggGmbH: Keine unzulässige Diskriminierung beim Rundfunkbeitrag
| Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Das hat das BVerwG entschieden. |
Geklagt hatte eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein psychiatrisches Krankenhaus sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren betreibt. Sie wendete sich gegen die Festsetzung nicht ermäßigter Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Sie machte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend – und stieß damit beim BVerwG auf Granit (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 6 B 34.22, Abruf-Nr. 236022).
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AUSGABE: SB 8/2023, S. 145 · ID: 49583786