UmsatzsteuerFinanzverwaltung ermöglicht Erleichterungen für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer
| Der EuGH hatte sich im Urteil vom 08.12.2022 (Rs. C-378/21) mit der Steuerschuld sowie einem unrichtigen (überhöhten) Steuerausweis zu befassen. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass der Rechnungsaussteller zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn sich die Rechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher richtet. Mit BMF-Schreiben vom 27.02.2024 ändert die Finanzverwaltung nun ihre davon abweichende bisherige Rechtsauffassung. Das kann auch für Fälle im Stiftungs-/Krankenhausbereich relevant sein. SB hat die Details für Sie. |
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AUSGABE: SB 5/2024, S. 95 · ID: 49965608