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GemeinnützigkeitFG Niedersachsen moniert bei einer Satzungsklausel zur Vermögensbindung hinreichende Bestimmtheit

11.09.20242377 Min. Lesedauer IWW

| Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert nach Maßgabe der Mustersatzung klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannt bleibende) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

Die Klausel im Urteilsfall lautete: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecken zu verwenden hat.“ In der Formulierung sieht das FG eine in doppelter Hinsicht unbestimmte Regelung gemessen an den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und 2 AO). Denn es bleibt offen, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannte) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll. Eine künftige steuerbegünstigte Vermögensverwendung lässt sich allein mit diesen Angaben nicht sicher oder gar abschließend feststellen, weder bei Betrachtung der einzelnen Regelungsteile noch im Rahmen einer Gesamtschau (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024, Az. 10 K 70/21, Abruf-Nr. 242796).

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AUSGABE: SB 10/2024, S. 181 · ID: 50159024

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