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GemeinnützigkeitErwähnung im Verfassungsschutzbericht: Wann greift § 51 AO?

31.01.20221459 Min. Lesedauer IWW

| Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, können nicht gemeinnützig sein. So steht es in § 51 AO. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Organisation im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden (Anwendungserlass zur AO, Ziffer 10 zu § 51). Das bedeutet aber nicht, dass die Organisation dabei wortwörtlich als „extremistisch“ bezeichnet wird, so das FG München. |

Für das FG reicht es aus, wenn die Organisation im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnt wird, hier z. B. als „linksextremistisch beeinflusst“. „Ausdrücklich als extremistisch bezeichnet“ ist nach Ansicht des FG nämlich so zu verstehen, dass die Gruppierung ausdrücklich – also nicht nur beiläufig – erwähnt wird und sich aus den entsprechenden Textpassagen ergibt, dass es sich nicht um einen bloßen Verdachtsfall handelt (FG München, Urteil vom 27.09.2021, Az. 7 K 3347/18, Abruf-Nr. 226489).

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AUSGABE: SB 2/2022, S. 22 · ID: 47905448

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