GemeinnützigkeitBFH präzisiert: Das fällt unter die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 AO
| Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit insbesondere genutzt, um diesen begünstigten Zweck grundsätzlich herzuleiten. |
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AUSGABE: SB 7/2025, S. 137 · ID: 50439979