Zweckbetrieb/UmsatzsteuerBFH: Der Verkauf von Waren als typische Handelstätigkeit ist nicht steuerbegünstigt
| Der reine Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen ist eine Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. v. § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Begünstigt ist der Handel nur, wenn besondere Umstände wie z. B. fürsorgeorientierte Hilfestellungen zu einer Abgrenzung zu nicht begünstigten Betrieben führen. Das hat der BFH entschieden. SB erläutert die Bedeutung für die Praxis. |
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AUSGABE: SB 5/2023, S. 101 · ID: 49324598