AuslagenVerauslagte Beträge: Dann hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz
| Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa für Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o. Ä., kann er diese nach §§ 675, 670 BGB i. V. m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen. Diese Beträge kann der Anwalt neben den sonstigen Auslagentatbeständen geltend machen. |
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AUSGABE: RVGprof 8/2022, S. 132 · ID: 48433203