StrafprozessTerminsgebühr bei später Absage des Termins
| Die obergerichtliche Rechtsprechung ist bisher einhellig davon ausgegangen, dass die Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin wegen der Formulierung „erscheinen“ in der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RV voraussetzt, dass der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtssaal anwesend war. Nun liegt mit einem Beschluss des OLG Brandenburg die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die das anders sieht. |
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 2/2023, S. 22 · ID: 48973269