GeschäftsgebührStreitwerterhöhende Hilfsaufrechnung löst Zweitschuldnerhaftung aus
| Die streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung ist ein Verteidigungsmittel und kein Antrag i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Daher schuldet der Kläger nach Ansicht des OLG Düsseldorf den hierdurch anfallenden weiteren Teil der Gerichtsgebühr. |
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AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 42 · ID: 50227380
