KostenfestsetzungSo vermeiden Sie Probleme bei der Festsetzung der außergerichtlichen Terminsgebühr
| Nachdem Klage eingereicht worden ist, erledigt sich ein Rechtsstreit häufig nach Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, weil der Anspruch anerkannt oder die Klage zurückgenommen wird. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO weigert sich jedoch der Rechtspfleger, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen, da sich eine solche nach der Aktenlage nicht ergebe. Was kann der betroffene Anwalt in solchen Fällen tun? |
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AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 80 · ID: 48110453
