KostenerstattungObsiegende Streitgenossen sind Teilgläubiger bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs
| Der BGH hat die Frage beantwortet, dass obsiegende Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs keine Gesamt-, sondern Teilgläubiger sind. |
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 4/2023, S. 59 · ID: 49041565