VerfahrensrechtKammergutachten ist kein ZPO-Beweismittel
| Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer (RAK) handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Sinne der ZPO. Eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens kommt nach dem LG Düsseldorf nicht in Betracht. |
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 3/2022, S. 40 · ID: 47892284