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TerminsgebührIn Zivilsachen gibt es für das Erscheinen zum aufgehobenen Termin keine Terminsgebühr

Abo-Inhalt19.09.2025109 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Im Kostenrecht stellen sich immer wieder Fragen zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit, wenn ein angesetzter Termin kurzfristig entfällt. Ist die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden, entsteht für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch dann keine Terminsgebühr, wenn er in unverschuldeter Unkenntnis der Klagerücknahme zur Terminsstunde im Sitzungssaal erscheint und einen Kostenantrag stellt. |

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AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 169 · ID: 50526392

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