VerfahrensgebührGebühren bei der Zwangsversteigerung gegen Gesamtschuldner-Bruchteilseigentümer
| In der Versteigerungspraxis kommt es regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner die Zwangsversteigerung der gesamten gemeinsamen Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen (VE 20, 79) hat nun auch der BGH entschieden, dass in einem solchen Fall nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter kann also nur eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG aus dem einfachen Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags (§ 26 Nr. 1 RVG) beanspruchen. |
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AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 208 · ID: 48712357
