Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. RVGprof RVG professionell
  3. Für Klage und Widerklage ist Gesamtstreitwert maßgeblich

Kostenrecht Für Klage und Widerklage ist Gesamtstreitwert maßgeblich

Leseprobe22.09.20228865 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Auch wenn es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist für das Kostenrecht der Gesamtstreitwert maßgeblich (OLG München 28.1.22, 11 W 6/22, Abruf-Nr. 231199). |

Rein verfahrensrechtlich handelt es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Für das Kostenrecht ist jedoch nach dem OLG München – dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend – der Gesamtstreitwert maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (so auch OLG Karlsruhe 28.4.03, 16 WF 5/03). Kostenrechtlich existiert nur ein Verfahren, dessen Wert sich aus den Streitgegenständen von Klage und Widerklage zusammensetzt (OLG Düsseldorf 9.3.99, 10 W 19/99).

Merke | § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt, dass in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden.

AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 165 · ID: 48573192

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte