WEGFür die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses gilt der Nennbetrag der Abrechnung
| Wird ein Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, gilt: Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht laut BGH seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. |
Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 98 · ID: 49427173