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ProzesstaktikErledigungserklärung statt Klagerücknahme ist nicht mutwillig

11.04.20251933 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn tatsächlich zwischen diesen ausgewählt wird. Nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung im Arbeitsgerichtsverfahren gilt nach Ansicht des LAG Brandenburg: Der Beklagte kann gemäß Nr. 8210 Abs. 2 S. 2 KV-GKG durch eine Kostenübernahmeerklärung unabhängig von der anderen Partei eine Gebührenfreiheit erreichen. Es ist deshalb nicht mutwillig, wenn der Kläger die Klage nicht – anstatt der Erledigungserklärung – zurücknimmt. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 83 · ID: 50274849

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