ErbschaftsteuerRückwirkende Betriebsaufgabe durch den Erben: keine Nachlassverbindlichkeit
| Die nachträgliche, vom Erben erklärte Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3b S. 2 EStG) kann teure Folgen haben: Entsteht dadurch ein Aufgabegewinn, sind die darauf entfallende Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Der BFH (10.5.23, II R 3/21) bestätigt die strenge Linie – mit spürbaren Konsequenzen für die Nachfolgeplanung. |
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