Internationales ErbrechtFehlen von Pflichtteilsansprüchen als Verstoß gegen den ordre public (Art. 35 EuErbVO)
| Der BGH (29.6.22, IV ZR 110/21) hat in einem vorhersehbaren Urteil zum Internationalen Erbrecht entschieden, dass die Wahl eines Erbrechts nach den Regeln des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO Beschränkungen unterliegen kann, auch wenn das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers formal ordnungsgemäß gewählt wird. Die Wahl verstößt nämlich gegen den ordre public (Art. 35 EuErbVO), wenn das aufgrund der Rechtswahl anwendbare Erbrecht kein Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen kennt und gleichzeitig ein hinreichend starker Inlandsbezug des Sachverhalts vorliegt. |
Sachverhalt
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