ZwangsgeldZwangsgeld wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung bei „ruhender Gesellschaft“
| Der Steuerpflichtige genügt der Abgabepflicht nicht dadurch, dass er der Finanzbehörde formlos mitteilt, es seien für den „ruhenden“ Geschäftsbetrieb keine Einkünfte angefallen. Steuerrelevante Vorgänge sind der Finanzbehörde nicht durch formlose Mitteilungen, sondern im Rahmen von Steuererklärungen anzuzeigen; ggf. sind sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 7/2022, S. 153 · ID: 46953019